Art. 30 Strafprozessverordnung (StPV) - Mediation a) Grundsatz
Art. 30 StPV · Mediation a) Grundsatz
1. Die Jugendanwaltschaft holt das Einverständnis der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretungen zur Einleitung des Mediationsverfahrens ein, wenn
a) begründete Aussicht auf eine erfolgreiche Konfliktlösung besteht;
b) der Stand der Untersuchung es erlaubt.
2. Liegt das Einverständnis der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretungen vor, beauftragt die Jugendanwaltschaft eine geeignete Organisation oder Person mit der Durchführung des Mediationsverfahrens. Die Jugendanwaltschaft führt eine Liste mit Mediatorinnen und Mediatoren, die hinsichtlich Ausbildung, Rechtskenntnissen und Unparteilichkeit Gewähr für einen fairen Verfahrensablauf bieten.
3. Anstelle einer Mediation kann die Jugendanwaltschaft mit den Parteien eine Vermittlungsverhandlung durchführen, wenn eine Vereinbarung zwischen den Parteien voraussichtlich auch auf diesem Weg erreicht werden kann.