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962.11 STPV CH-SG

Art. 3 Strafprozessverordnung (StPV) - Stabsdienste

I. Staatsanwaltschaft
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Art. 3 StPV · Stabsdienste

1. Die Stabsdienste unterstehen der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt.

2. Sie betreiben die Koordinationsstelle für das automatisierte Strafregister nach Art. 367 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 sowie die kantonalen zentralen Stellen für die Meldung des Eintretens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von DNA-Profilen und von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die im Rahmen eines Strafverfahrens erfasst wurden.

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