Art. 29 Strafprozessverordnung (StPV) - 3. Widerruf
Art. 29 StPV · 3. Widerruf
1. Das Sicherheits- und Justizdepartement widerruft die Bewilligung der gemeinnützigen Arbeit, wenn
a)* die verurteilte Person auf die Weiterführung verzichtet;
abis)* die Bewilligungsvoraussetzungen bei Vollzugsbeginn oder während der Arbeitsleistung nicht mehr erfüllt sind;
b)* die verurteilte Person den Einsatzplan mit der Institution trotz Mahnung nicht einhält;
c)* die verurteilte Person die festgelegten Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht einhält, namentlich wenn sie zu Einsätzen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss erscheint, anvertraute Gegenstände nicht sorgfältig behandelt, Sachen mutwillig beschädigt, Anordnungen missachtet oder sich gegenüber Personal des Einsatzbetriebs oder Drittpersonen ungebührlich verhält, sodass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist.
2. ...
3. Auf die Mahnung nach Abs. 1 Bst. b und c dieser Bestimmung kann bei Dringlichkeit oder aus anderen wichtigen Gründen verzichtet werden, namentlich wenn der ordnungsgemässe Betrieb des Einsatzbetriebs gefährdet ist oder aufgrund des Verhaltens der verurteilten Person ein ordentlicher Abschluss des Vollzugs der gemeinnützigen Arbeit nicht erwartet werden kann.
4. Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, kann der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit unterbrochen und bei einer Verurteilung abgebrochen werden.
5. Wird die gemeinnützige Arbeit abgebrochen, wird die
a) restliche Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, in Form der Halbgefangenschaft vollzogen. Bei freiwilligem Verzicht auf die gemeinnützige Arbeit ist Halbgefangenschaft ausgeschlossen;
b) offene Geldstrafe oder Busse vollstreckt.