Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
962.11 STPV CH-SG

Art. 28 Strafprozessverordnung (StPV) - 2. Versicherung

VI. Vollzug - ...
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 StPV · 2. Versicherung

1. Der Kanton kommt für die Folgen von Unfällen auf, welche die verurteilte Person während der Leistung der gemeinnützigen Arbeit erleidet, soweit keine andere Versicherungsdeckung besteht und der Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Bei grober Fahrlässigkeit können die Leistungen herabgesetzt werden.

2. Der Kanton haftet Dritten für Schäden, die die verurteilte Person bei Leistung der gemeinnützigen Arbeit verursacht, soweit keine andere Versicherungsdeckung besteht und die Institution kein Verschulden bei der Organisation der Arbeit trifft.

3. Hat der Kanton Schadenersatz geleistet, kann er auf die verurteilte Person Rückgriff nehmen, soweit diese den Schaden schuldhaft verursacht hat.

← Art. 27 StPV Strafprozessverordnung (StPV) - Organisation Art. 29 StPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →