962.11
STPV
CH-SG
Art. 28 Strafprozessverordnung (StPV) - 2. Versicherung
VI. Vollzug - ...
Art. 28 StPV · 2. Versicherung
1. Der Kanton kommt für die Folgen von Unfällen auf, welche die verurteilte Person während der Leistung der gemeinnützigen Arbeit erleidet, soweit keine andere Versicherungsdeckung besteht und der Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Bei grober Fahrlässigkeit können die Leistungen herabgesetzt werden.
2. Der Kanton haftet Dritten für Schäden, die die verurteilte Person bei Leistung der gemeinnützigen Arbeit verursacht, soweit keine andere Versicherungsdeckung besteht und die Institution kein Verschulden bei der Organisation der Arbeit trifft.
3. Hat der Kanton Schadenersatz geleistet, kann er auf die verurteilte Person Rückgriff nehmen, soweit diese den Schaden schuldhaft verursacht hat.