962.11
STPV
CH-SG
Art. 27 Strafprozessverordnung (StPV) - c) gemeinnützige Arbeit 1. Arbeitsleistung
VI. Vollzug - ...
Art. 27 StPV · c) gemeinnützige Arbeit 1. Arbeitsleistung
1. Die verurteilte Person leistet je Woche in der Regel wenigstens acht Stunden gemeinnützige Arbeit.
2. Sie trägt die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung der gemeinnützigen Arbeit selber, namentlich die Auslagen für Arbeitsweg und Verpflegung.