Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
962.11 STPV CH-SG

Art. 27 Strafprozessverordnung (StPV) - c) gemeinnützige Arbeit 1. Arbeitsleistung

VI. Vollzug - ...
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 StPV · c) gemeinnützige Arbeit 1. Arbeitsleistung

1. Die verurteilte Person leistet je Woche in der Regel wenigstens acht Stunden gemeinnützige Arbeit.

2. Sie trägt die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung der gemeinnützigen Arbeit selber, namentlich die Auslagen für Arbeitsweg und Verpflegung.

← Art. 24c StPV Strafprozessverordnung (StPV) - Organisation Art. 28 StPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →