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962.11 STPV CH-SG

Art. 24c Strafprozessverordnung (StPV) - 3. Widerruf

VI. Vollzug - 3. Besondere Vollzugsformen
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Art. 24c StPV · 3. Widerruf

1. Das Sicherheits- und Justizdepartement widerruft die Bewilligung der elektronischen Überwachung, wenn

a) die Bewilligungsvoraussetzungen bei Vollzugsbeginn oder während der Überwachung nicht mehr erfüllt sind;

b) die verurteilte Person die besondere Vollzugsform missbraucht, insbesondere den Wochenplan missachtet oder die Zeit ausserhalb der Unterkunft zu unerlaubten Zwecken verwendet, Drogen besitzt, konsumiert oder weitergibt, gegen allfällige Auflagen, namentlich zur Absolvierung einer Therapie oder zur Alkoholabstinenz, verstösst, oder die Überwachungsgeräte manipuliert oder zu manipulieren versucht;

c) die verurteilte Person die Leistung des Barvorschusses oder die Zahlung des Kostenbeitrags verweigert.

2. Von einem Widerruf der Bewilligung kann Umgang genommen werden

a) bei leichtem Verschulden. Stattdessen kann die eingeräumte freie Zeit eingeschränkt werden;

b) wenn die verurteilte Person nach unverschuldetem Verlust der Beschäftigung während der elektronischen Überwachung innerhalb von vierzehn Tagen eine andere geeignete Arbeit findet und die Betreuung und Überwachung während der Beschäftigungslosigkeit gewährleistet sind.

3. Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, kann der Vollzug der elektronischen Überwachung unterbrochen und bei einer Verurteilung abgebrochen werden.

4. Wird die elektronische Überwachung abgebrochen, wird die restliche Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, in Form der Halbgefangenschaft vollzogen. Bei freiwilligem Verzicht auf die elektronische Überwachung ist Halbgefangenschaft ausgeschlossen.

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