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962.11 STPV CH-SG

Art. 24a Strafprozessverordnung (StPV) - b) elektronische Überwachung 1. Vollzug

VI. Vollzug - 3. Besondere Vollzugsformen
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Art. 24a StPV · b) elektronische Überwachung 1. Vollzug

1. Die zuständige Stelle erstellt gemeinsam mit der verurteilten Person den Vollzugsplan. Dieser enthält insbesondere

a) den Vollzugsbeginn;

b) die Vollzugsziele mit allfälligen Massnahmen zur Wiedergutmachung und Tataufarbeitung;

c) die Umsetzung von Weisungen und Auflagen, die durch das Gericht oder die Vollzugsbehörde angeordnet wurden;

d) den Umfang und Inhalt der psychosozialen Begleitung;

e) das Wochenprogramm. Je Arbeitstag steht der verurteilten Person ein Zeitfenster von höchstens 14 Stunden ausserhalb der Unterkunft zur Verfügung für Arbeit oder Ausbildung, Freizeit, Einkäufe, Arztbesuche und Behördengänge sowie für die Teilnahme an Therapien.

2. Das Feldgerät wird in der Unterkunft der verurteilten Person installiert. Die zuständige Stelle kontrolliert die Einhaltung des Wochenprogramms.

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