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962.11 STPV CH-SG

Art. 24 Strafprozessverordnung (StPV) - 3. Widerruf

VI. Vollzug - 3. Besondere Vollzugsformen
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Art. 24 StPV · 3. Widerruf

1. Das Sicherheits- und Justizdepartement widerruft die Bewilligung der Halbgefangenschaft, wenn

a) die Bewilligungsvoraussetzungen bei Strafantritt oder während des Strafvollzugs nicht mehr erfüllt sind;

b)* die verurteilte Person die besondere Vollzugsform missbraucht, insbesondere die Zeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu unerlaubten Zwecken verwendet, nicht oder trotz Ermahnung verspätet einrückt, gegen allfällige Auflagen, namentlich zur Absolvierung einer Therapie oder zur Alkoholabstinenz, verstösst, in alkoholisiertem Zustand oder unter Drogeneinfluss einrückt oder in der Vollzugseinrichtung Alkohol oder Drogen besitzt, konsumiert oder weitergibt;

c) die verurteilte Person die Leistung des Barvorschusses oder die Zahlung des Kostenbeitrags verweigert.

2. Von einem Widerruf der Bewilligung kann Umgang genommen werden

1.* bei leichtem Verschulden. Stattdessen kann die Vollzugseinrichtung mit der disziplinarischen Ahndung des Missbrauchs beauftragt werden;

2. wenn die verurteilte Person nach unverschuldetem Verlust der Beschäftigung während des Strafvollzugs innerhalb von vierzehn Tagen eine andere geeignete Arbeit findet und die Betreuung und Überwachung während der Beschäftigungslosigkeit gewährleistet sind.

3. Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, kann der Vollzug der Halbgefangenschaft unterbrochen und bei einer Verurteilung abgebrochen werden.

4. Wird die Halbgefangenschaft abgebrochen, wird die restliche Freiheitsstrafe im Normalvollzug vollzogen.

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