962.11
STPV
CH-SG
Art. 23 Strafprozessverordnung (StPV) - 2. Vollzugskosten
VI. Vollzug - 3. Besondere Vollzugsformen
Art. 23 StPV · 2. Vollzugskosten
1. Die verurteilte Person behält den Verdienst aus ihrem Arbeitserwerb. Sie entrichtet einen Beitrag an die Vollzugskosten und stellt diesen mit regelmässigen Barvorschüssen sicher.
2. Das Sicherheits- und Justizdepartement legt den Kostenbeitrag der verurteilten Person fest. Es kann den Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen, wenn die verurteilte Person darum ersucht und ihre Notlage nachweist, insbesondere wenn die Erfüllung gesetzlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten beeinträchtigt würde.