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962.11 STPV CH-SG

Art. 22d Strafprozessverordnung (StPV) - Durchführung a) Halbgefangenschaft 1. Vollzug

VI. Vollzug - 3. Besondere Vollzugsformen
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Art. 22d StPV · Durchführung a) Halbgefangenschaft 1. Vollzug

1. Die Halbgefangenschaft wird in einem Gefängnis oder einer anerkannten öffentlich oder privat geführten Einrichtung vollzogen, welche die notwendige Betreuung und Überwachung der verurteilten Person gewährleistet.

2. Die Vollzugseinrichtung erstellt mit der verurteilten Person einen Vollzugsplan. Dieser enthält insbesondere die auf die Arbeitszeit abgestimmte Aus- und Einrückungszeit.

3. Je Arbeitstag steht der verurteilten Person ein Zeitfenster von höchstens 14 Stunden zur Verfügung für Arbeit oder Ausbildung, Verpflegung, Einkäufe, Arztbesuche und Behördengänge sowie für die Teilnahme an Therapien ausserhalb der Vollzugseinrichtung. Je Woche verbringt die verurteilte Person wenigstens einen Tag vollständig in der Vollzugseinrichtung.

4. Im Übrigen richtet sich der Vollzug nach der Hausordnung der Vollzugseinrichtung.

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