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962.11 STPV CH-SG

Art. 22c Strafprozessverordnung (StPV) - d) gemeinnützige Arbeit

VI. Vollzug - 3. Besondere Vollzugsformen
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Art. 22c StPV · d) gemeinnützige Arbeit

1. Die verurteilte Person reicht dem Amt für Justizvollzug eine Vereinbarung mit einem Einsatzbetrieb ein. Diese enthält

a) den Namen der verurteilten Person;

b) den Namen des Einsatzbetriebs;

c) die zu leistenden Stunden sowie Art und Dauer der gemeinnützigen Arbeit;

d) den Einsatzplan mit gewünschtem Vollzugsbeginn und Arbeitszeiten;

e) die Erklärung der verantwortlichen Leitung der Institution, die gemeinnützige Arbeit zu überwachen sowie die Verletzung der Arbeitspflicht und den Abschluss des Arbeitseinsatzes der Vollzugsbehörde zu melden.

2. Ersucht die verurteilte Person bei der Staatsanwaltschaft um Verbüssung einer Geldstrafe oder Busse in Form der gemeinnützigen Arbeit, leitet diese die Unterlagen an das Amt für Justizvollzug weiter. Gleichzeitig gibt sie den offenen Geldstrafen- oder Bussenbetrag an.

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