Art. 22b Strafprozessverordnung (StPV) - c) elektronische Überwachung
Art. 22b StPV · c) elektronische Überwachung
1. Die verurteilte Person reicht dem Amt für Justizvollzug ein
a) für den Nachweis der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung
1. bei unselbständiger Erwerbstätigkeit: eine Bestätigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder einen Arbeitsvertrag je mit Angabe von Arbeitsort und Arbeitszeiten sowie eine aktuelle Lohnabrechnung;
2. bei selbständiger Erwerbstätigkeit: einen Nachweis für die selbständige Erwerbstätigkeit sowie Angaben über Arbeitsort und Arbeitszeiten;
3. wenn sie sich in Ausbildung befindet: eine Ausbildungsbescheinigung mit Angaben zur Ausbildungsstätte und zu den Unterrichtszeiten;
4. wenn sie sich in einem Arbeitsloseneinsatzprogramm befindet: eine Bescheinigung der durchführenden Stelle mit den Einsatzzeiten;
5. bei Haus- und Erziehungsarbeit: ein Wochenprogramm;
b) den Nachweis über eine dauerhafte Unterkunft;
c) den Nachweis über einen Festnetzanschluss oder Mobilfunkempfang;
d) die Zustimmung aller erwachsenen Personen im gleichen Haushalt;
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2. Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit reichen zusätzlich zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status die Berechtigung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein, wenn sich diese aus dem Aufenthaltstitel nicht eindeutig ergibt.
3. Ist eine Bewilligung der elektronischen Überwachung grundsätzlich möglich, sorgt das Amt für Justizvollzug für eine Eignungsabklärung, mit der
a) die notwendigen Informationen standardisiert erhoben werden;
b) weitere notwendige Unterlagen eingefordert werden;
c) die Rahmenbedingungen für einen Vollzug in dieser Form überprüft werden, insbesondere der Bedarf an psychosozialer Begleitung, die Überwachungsart, die technischen Voraussetzungen in der Wohnsituation der verurteilten Person, ein mögliches Wochenprogramm und die Kostenbeteiligung.