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962.11 STPV CH-SG

Art. 22a Strafprozessverordnung (StPV) - b) Halbgefangenschaft

VI. Vollzug - 3. Besondere Vollzugsformen
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Art. 22a StPV · b) Halbgefangenschaft

1. Die verurteilte Person reicht dem Amt für Justizvollzug für den Nachweis der Erwerbstätigkeit, Beschäftigung oder Ausbildung ein

a) bei unselbständiger Erwerbstätigkeit: eine Bestätigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder einen Arbeitsvertrag je mit Angabe von Arbeitsort und Arbeitszeiten sowie eine aktuelle Lohnabrechnung;

b) bei selbständiger Erwerbstätigkeit: einen Nachweis für die selbständige Erwerbstätigkeit sowie Angaben über Arbeitsort und Arbeitszeiten;

c) wenn sie sich in Ausbildung befindet: eine Ausbildungsbescheinigung mit Angaben zur Ausbildungsstätte und zu den Unterrichtszeiten;

d) wenn sie sich in einem Arbeitsloseneinsatzprogramm befindet: eine Bescheinigung der durchführenden Stelle mit den Einsatzzeiten;

e) bei Haus- und Erziehungsarbeit: ein Wochenprogramm.

2. Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit reichen zusätzlich zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status die Berechtigung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein, wenn sich diese aus dem Aufenthaltstitel nicht eindeutig ergibt.

3. Das Amt für Justizvollzug kann weitere Unterlagen einfordern.

4. Bei der Bestimmung des Vollzugsorts berücksichtigt das Sicherheits- und Justizdepartement den Wohn- und Arbeitsort der verurteilten Person.

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