Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
962.11 STPV CH-SG

Art. 22 Strafprozessverordnung (StPV) - Bewilligungsverfahren a) allgemein

VI. Vollzug - 3. Besondere Vollzugsformen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 StPV · Bewilligungsverfahren a) allgemein

1. Das Sicherheits- und Justizdepartement entscheidet über die Bewilligung einer besonderen Vollzugsform. Es legt den Vollzugsbeginn und die Rahmenbedingungen des Vollzugs fest. Die Bewilligung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

2. Das Amt für Justizvollzug stellt die Information der verurteilten Person über die verschiedenen Vollzugsformen sicher. Es setzt dieser eine Frist zur Einreichung eines begründeten Gesuchs und der nötigen Unterlagen an und weist auf die Rechtsfolgen hin, wenn die Frist nicht eingehalten wird.

3. ...

4. Nach rechtskräftiger Bewilligung kann die Vollzugsform nicht gewechselt werden.

← Art. 21b StPV Strafprozessverordnung (StPV) - Organisation Art. 22a StPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →