Art. 21b Strafprozessverordnung (StPV) - c) gemeinnützige Arbeit
Art. 21b StPV · c) gemeinnützige Arbeit
1. Freiheitsstrafen und nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafen von nicht mehr als sechs Monaten sowie Geldstrafen und Bussen werden auf Gesuch der verurteilten Person in Form der gemeinnützigen Arbeit vollzogen, wenn
a) keine Fluchtgefahr besteht;
b) nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person während des Vollzugs weitere Straftaten begeht;
c) die verurteilte Person ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und keine Landesverweisung gegen sie angeordnet wurde;
d) die verurteilte Person Gewähr bietet, dass sie die Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform und des Einsatzbetriebs einhält;
e) die verurteilte Person zustimmt, dass dem Einsatzbetrieb die Straftatbestände, die zur Verurteilung führten, bekanntgegeben werden können.
2. Für die Zulassung ist die Dauer der von der Richterin oder dem Richter ausgesprochenen Gesamtstrafe, bei teilbedingten Strafen der unbedingte Teil massgebend. Verschiedene Freiheitsstrafen werden gemeinsam vollzogen und deren Dauer zusammengerechnet.
3. Bei Geldstrafen und Bussen ergibt sich die Dauer der gemeinnützigen Arbeit aufgrund der Ersatzfreiheitsstrafe, die an die Stelle der Geldstrafe oder Busse tritt, wenn diese nicht bezahlt wird. Für den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe ist die gemeinnützige Arbeit ausgeschlossen.