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962.11 STPV CH-SG

Art. 21 Strafprozessverordnung (StPV) - Voraussetzungen a) Halbgefangenschaft

VI. Vollzug - 3. Besondere Vollzugsformen
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Art. 21 StPV · Voraussetzungen a) Halbgefangenschaft

1. Freiheitsstrafen von nicht mehr als zwölf Monaten und nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafen von nicht mehr als sechs Monaten werden auf Gesuch der verurteilten Person in Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn

a) keine Fluchtgefahr besteht;

b) nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person während des Vollzugs weitere Straftaten begeht;

c)* die verurteilte Person das Recht hat, einer Arbeit nachzugehen oder eine Ausbildung zu absolvieren;

d)* die verurteilte Person während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit oder einer anerkannten Ausbildung mit einem Beschäftigungsumfang von wenigstens 20 Stunden je Woche nachgehen kann. Haus- und Erziehungsarbeit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme sind gleichgestellt;

e)* die verurteilte Person Gewähr bietet, dass sie die Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform und die Hausordnung der Vollzugseinrichtung einhält;

f) dem Vollzug in dieser Form keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

2. Für die Zulassung ist die Dauer der von der Richterin oder dem Richter ausgesprochenen Gesamtstrafe, bei teilbedingten Strafen der unbedingte Teil massgebend. Verschiedene Freiheitsstrafen werden gemeinsam vollzogen und deren Dauer zusammengerechnet.

3. ...

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