962.11
STPV
CH-SG
Art. 2 Strafprozessverordnung (StPV) - Erster Staatsanwalt
I. Staatsanwaltschaft
Art. 2 StPV · Erster Staatsanwalt
1. Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt kann die Untersuchung sowie die Anklageerhebung und -vertretung aus wichtigen Gründen abweichend von der örtlichen Zuständigkeit schriftlich und mit kurzer Begründung einem anderen Untersuchungsamt zuteilen, insbesondere wenn
a) die Untersuchung in einem Amt angehoben wurde und sich eine neue Zuständigkeit erst im Verlauf des Verfahrens ergibt;
b) die fallführende Mitarbeiterin oder der fallführende Mitarbeiter zu einem anderen Untersuchungsamt wechselt;
c) es notwendig ist, um den Anschein einer Befangenheit zu entkräften;
d) im regionenübergreifenden Gesamtinteresse ein Lastenausgleich erforderlich ist.