Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
962.11 STPV CH-SG

Art. 19 Strafprozessverordnung (StPV) - Gestaltung des Vollzugs

VI. Vollzug - 2. Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 StPV · Gestaltung des Vollzugs

1. Das Sicherheits- und Justizdepartement vollzieht die Sanktionen nach dem Prozess des Risikoorientierten Sanktionenvollzugs (ROS).

2. Die Vollzugsplanung, der Risikoorientierte Sanktionenvollzug, die Bewilligung von Ausgang, Urlaub, des Arbeitsexternats, des Wohn- und Arbeitsexternats, der elektronischen Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats und der bedingten Entlassung, die Höhe des Arbeitsentgelts und dessen Verwendung sowie der Umgang mit gefährlichen Tätern richten sich nach den entsprechenden Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.

← Art. 18 StPV Strafprozessverordnung (StPV) - Organisation Art. 21 StPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →