962.11
STPV
CH-SG
Art. 19 Strafprozessverordnung (StPV) - Gestaltung des Vollzugs
VI. Vollzug - 2. Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen
Art. 19 StPV · Gestaltung des Vollzugs
1. Das Sicherheits- und Justizdepartement vollzieht die Sanktionen nach dem Prozess des Risikoorientierten Sanktionenvollzugs (ROS).
2. Die Vollzugsplanung, der Risikoorientierte Sanktionenvollzug, die Bewilligung von Ausgang, Urlaub, des Arbeitsexternats, des Wohn- und Arbeitsexternats, der elektronischen Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats und der bedingten Entlassung, die Höhe des Arbeitsentgelts und dessen Verwendung sowie der Umgang mit gefährlichen Tätern richten sich nach den entsprechenden Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.