962.11
STPV
CH-SG
Art. 18 Strafprozessverordnung (StPV) - Vollzugsauftrag
VI. Vollzug - 2. Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen
Art. 18 StPV · Vollzugsauftrag
1. Das Sicherheits- und Justizdepartement erstellt für jede zu vollziehende Strafe oder Massnahme einen Vollzugsauftrag, der die Vollzugsdaten sowie besondere Anordnungen und Hinweise enthält. Dieser wird der Vollzugseinrichtung mit den nötigen Vollzugsakten spätestens bei Antritt der Strafe oder Massnahme zugestellt.
2. Ausgenommen sind Freiheitsstrafen, die in Form der elektronischen Überwachung oder der gemeinnützigen Arbeit vollzogen werden. Die Vollzugsdaten und besondere Anordnungen werden in der Bewilligung geregelt.