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962.11 STPV CH-SG

Art. 17 Strafprozessverordnung (StPV) - Vollzugsbefehl

VI. Vollzug - 2. Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen
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Art. 17 StPV · Vollzugsbefehl

1. Das Sicherheits- und Justizdepartement bestimmt Antrittsort und -zeitpunkt, reserviert den Platz in der geeigneten Vollzugseinrichtung und fordert die verurteilte Person, die sich in Freiheit befindet, zum Antritt der Strafe oder Massnahme auf. Vorbehalten bleiben die Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe durch die Staatsanwaltschaft sowie der sofortige Vollzug der Sanktion bei Fluchtgefahr, erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit oder wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann.

2. Leistet die verurteilte Person der Aufforderung keine Folge, beauftragt es die Polizei mit der Festnahme und Zuführung. Die Polizei darf Häuser, Wohnungen und nicht allgemein zugängliche Räume durchsuchen, wenn zu vermuten ist, dass die gesuchte Person in diesen Räumen anwesend ist.

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