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962.11 STPV CH-SG

Art. 16 Strafprozessverordnung (StPV) - Grundsatz

VI. Vollzug - 2. Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen
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Art. 16 StPV · Grundsatz

1. Das Sicherheits- und Justizdepartement vollzieht die unbedingten Freiheitsstrafen und die freiheitsentziehenden Massnahmen und erlässt die dafür notwendigen Verfügungen.

2. Der Vollzug wird unter dem Vorbehalt überwiegender Sicherheitsinteressen auf die schrittweise Rückkehr in die Freiheit ausgerichtet. Das soziale Verhalten der verurteilten Person wird gefördert mit dem Ziel, eigenverantwortliches Verhalten unter Achtung der Rechte von Drittpersonen und der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu erreichen und damit Rückfälle zu vermeiden.

3. Der Vollzug erfolgt

a) in einer offenen Vollzugseinrichtung zur möglichst realitätsnahen Vorbereitung auf ein Leben in Freiheit, wenn die dortigen Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten zur Vermeidung einer Flucht und zur Verhinderung neuer Straftaten als ausreichend erscheinen;

b) in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung oder -abteilung, solange Fluchtgefahr besteht oder die öffentliche Sicherheit gefährdet ist.

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