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962.11 STPV CH-SG

Art. 14 Strafprozessverordnung (StPV) - Urteilszustellung

VI. Vollzug - 1. Einleitung
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Art. 14 StPV · Urteilszustellung

1. Die Gerichtskanzlei oder die Staatsanwaltschaft stellt das rechtskräftige Strafurteil oder den rechtskräftigen Strafbefehl zu

a)* bei unbedingten Freiheitsstrafen, freiheitsentziehenden Massnahmen und ambulanten Behandlungen dem Straf- und Massnahmenvollzug beim Amt für Justizvollzug;

b) bei Anordnung von Bewährungshilfe, ambulanten Behandlungen, bei denen der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben wird, und bei Weisungen der Bewährungshilfe.

2. Sie legt eine Kopie des Strafregisterauszugs, eines allfälligen psychiatrischen Gutachtens und bei Abwesenheitsurteilen einen Empfangsschein bei. Ein Fahrverbot meldet sie nach Eintritt der Rechtskraft umgehend dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt.[16]

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