962.11
STPV
CH-SG
Art. 13 Strafprozessverordnung (StPV) - Justizvollzugskommission
VI. Vollzug - 1. Einleitung
Art. 13 StPV · Justizvollzugskommission
1. Die Justizvollzugskommission berät und unterstützt das Amt für Justizvollzug in allgemeinen Fragen des Vollzugswesens. Das Amt informiert die Kommission über wesentliche Entwicklungen und Planungen.
2. Die Justizvollzugskommission besteht aus wenigstens sieben Mitgliedern. Die Mitglieder werden von der Regierung gewählt. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheits- und Justizdepartementes präsidiert die Kommission von Amtes wegen.