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962.11 STPV CH-SG

Art. 12 Strafprozessverordnung (StPV) - Amt für Justizvollzug

VI. Vollzug - 1. Einleitung
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Art. 12 StPV · Amt für Justizvollzug

1. Das Amt für Justizvollzug im Sicherheits- und Justizdepartement erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs.

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