962.11
STPV
CH-SG
Art. 10 Strafprozessverordnung (StPV) - Zuständigkeit
V. Ordnungsbussen
Art. 10 StPV · Zuständigkeit
1. Zur Erhebung von Ordnungsbussen sind ermächtigt
a)* nach den eidgenössischen Vorschriften über die Ordnungsbussen bei Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes
1.* in der Stadt St.Gallen die kantonalen und städtischen Polizeiorgane;
2.* im übrigen Kantonsgebiet die kantonalen und kommunalen Polizeiorgane sowie die Angehörigen des Grenzwachtkorps im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.
b)* nach den eidgenössischen Vorschriften über die Ordnungsbussen bei Übertretungen übriger Erlasse und nach dem Anhang zu diesem Erlass die Organe des Staates sowie die Angehörigen des Grenzwachtkorps im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.