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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 9 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - 2. Konferenz

II. Behörden der Strafrechtspflege - 1. Strafverfolgungsbehörden[[1]](#titletitle_text_fn_50394_2_1_c)
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Art. 9 EG-StPO · 2. Konferenz

1. Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt, die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt bilden die Konferenz der Staatsanwaltschaft. Diese

a) sorgt für die einheitliche Gesetzesanwendung und die sachgerechte Aufgabenerfüllung durch die Strafverfolgungsbehörden;

b) bezeichnet die Stellvertretung der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwalts, der Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Jugendanwaltes;

c) bestimmt durch Reglement die interne Organisation der Untersuchungsämter und der Jugendanwaltschaft sowie die Zuweisung besonderer Aufgabenbereiche an ein Untersuchungsamt.

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