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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 83 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Übergangsrecht

VII. Schlussbestimmungen
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Art. 83 EG-StPO · Übergangsrecht

1. Die Übergangsbestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 werden sachgemäss angewendet.

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