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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 8 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - c) Zuständigkeit 1. Staatsanwaltschaft

II. Behörden der Strafrechtspflege - 1. Strafverfolgungsbehörden[[1]](#titletitle_text_fn_50394_2_1_c)
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Art. 8 EG-StPO · c) Zuständigkeit 1. Staatsanwaltschaft

1. Die Staatsanwaltschaft

a) erfüllt die Aufgaben der Untersuchungs- und Anklagebehörde;

b) wirkt bei der Abklärung von aussergewöhnlichen Todesfällen und von Brandursachen mit;

c)* erfüllt die Aufgaben der Koordinationsstelle für das automatisierte Strafregister und betreibt die kantonalen zentralen Stellen für die Meldung des Eintretens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von DNA-Profilen und von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die im Rahmen eines Strafverfahrens erfasst wurden.

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