Art. 78 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - e) Private Einrichtungen
Art. 78 EG-StPO · e) Private Einrichtungen
1. Das zuständige Departement kann privaten Einrichtungen die Bewilligung erteilen, Sanktionen des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 zu vollziehen, sofern diese
a) über eine klare Organisationsstruktur, ein schriftliches Vollzugskonzept und eine Hausordnung verfügen;
b) Gewähr für eine korrekte und konsequente Führung und Betreuung der eingewiesenen Personen bieten.
2. Die Leitung der privaten Einrichtung kann besondere Sicherungsmassnahmen wie die Unterbringung in einem besonderen Zimmer oder einer Zelle und Disziplinarmassnahmen wie Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu sieben Tagen anordnen, wenn
1. die eingewiesene Person erhöht fluchtgefährlich ist, sich selbst oder Dritte gefährdet oder die Ordnung in der Einrichtung unmittelbar und schwer stört;
2. schwer oder wiederholt vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ordnung in der Einrichtung verletzt hat, namentlich durch Flucht, Fluchtversuch und Fluchthilfe, Tätlichkeiten oder Drohungen gegen das Betreuungspersonal, gegen Miteingewiesene oder Drittpersonen, Ein- und Ausführen, Herstellung, Besitz und Weitergabe von verbotenen Gegenständen und Suchtmitteln, insbesondere von Waffen, Drogen und Alkohol;
3. die Disziplinarfehler, die Disziplinarmassnahmen und das Verfahren in einem Disziplinarreglement schriftlich festgehalten sind.
3. Die Einrichtungen unterstehen der Aufsicht des zuständigen Departementes.