962.1
EG-STPO
CH-SG
Art. 77 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - d) Vollzugskosten[[1]](#articletitle_text_fn_233225_2_1_c)
VI. Jugendstrafprozess
Art. 77 EG-StPO · d) Vollzugskosten[[1]](#articletitle_text_fn_233225_2_1_c)
1. Kommt eine Kostenbeteiligung in Betracht, klärt die Jugendanwaltschaft die finanziellen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen und der oder des Jugendlichen ab. Die Unterhaltspflichtigen und die oder der Jugendliche geben die erforderlichen Auskünfte.
2. Die Jugendanwaltschaft verfügt die Kostenbeteiligung der oder des Jugendlichen und der Eltern.
a)* ...
b)* ...