Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 77 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - d) Vollzugskosten[[1]](#articletitle_text_fn_233225_2_1_c)

VI. Jugendstrafprozess
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (92 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 77 EG-StPO · d) Vollzugskosten[[1]](#articletitle_text_fn_233225_2_1_c)

1. Kommt eine Kostenbeteiligung in Betracht, klärt die Jugendanwaltschaft die finanziellen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen und der oder des Jugendlichen ab. Die Unterhaltspflichtigen und die oder der Jugendliche geben die erforderlichen Auskünfte.

2. Die Jugendanwaltschaft verfügt die Kostenbeteiligung der oder des Jugendlichen und der Eltern.

a)* ...

b)* ...

← Art. 76 EG-StPO Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Gegenstand Art. 78 EG-StPO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →