962.1
EG-STPO
CH-SG
Art. 76 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - c) nachträgliche Verfügung
VI. Jugendstrafprozess
Art. 76 EG-StPO · c) nachträgliche Verfügung
1. Die Jugendanwaltschaft kann eine Schutzmassnahme vorläufig abändern, wenn dies im Interesse der oder des verurteilten Jugendlichen dringend geboten ist.
2. Ist das Gericht zur Anordnung der neuen Schutzmassnahme zuständig, werden ihm die Akten mit Bericht und Antrag innert drei Monaten überwiesen. Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt kann die Frist ausnahmsweise auf sechs Monate verlängern.