962.1
EG-STPO
CH-SG
Art. 75a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - bbis) Disziplinarmassnahmen
VI. Jugendstrafprozess
Art. 75a EG-StPO · bbis) Disziplinarmassnahmen
1. Als Disziplinarmassnahmen gegenüber Jugendlichen des Jugendheims Platanenhof können angeordnet werden
a) Verweis;
b) Geldleistung bis zu Fr. 100.-;
c) Nachholen versäumter Schul- oder Arbeitszeit;
d) zeitweiser Entzug oder zeitweise Beschränkung der Aussenkontakte, insbesondere Besuchs-, Ausgangs- und Urlaubssperre;
e) Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu sieben Tagen.
2. Im Übrigen werden Art. 64c und Art. 64d dieses Erlasses sachgemäss angewendet.