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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 75a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - bbis) Disziplinarmassnahmen

VI. Jugendstrafprozess
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Art. 75a EG-StPO · bbis) Disziplinarmassnahmen

1. Als Disziplinarmassnahmen gegenüber Jugendlichen des Jugendheims Platanenhof können angeordnet werden

a) Verweis;

b) Geldleistung bis zu Fr. 100.-;

c) Nachholen versäumter Schul- oder Arbeitszeit;

d) zeitweiser Entzug oder zeitweise Beschränkung der Aussenkontakte, insbesondere Besuchs-, Ausgangs- und Urlaubssperre;

e) Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu sieben Tagen.

2. Im Übrigen werden Art. 64c und Art. 64d dieses Erlasses sachgemäss angewendet.

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