962.1
EG-STPO
CH-SG
Art. 75 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - b) Freiheitsentzug
VI. Jugendstrafprozess
Art. 75 EG-StPO · b) Freiheitsentzug
1. Der Freiheitsentzug wird in einer geeigneten Einrichtung vollzogen.
2. Der Vollzug in einem Gefängnis ist bei Fluchtgefahr oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausnahmsweise zulässig, sofern die oder der Jugendliche getrennt von erwachsenen Gefangenen untergebracht und die persönliche Betreuung durch eine Fachkraft gewährleistet sind.
3. Die Jugendanwaltschaft kann den Vollzug des Freiheitsentzugs in einer besonderen Vollzugsform bewilligen.