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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 74 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Vollzug von Sanktionen[[1]](#articletitle_text_fn_233221_2_1_c) a) Zuständigkeit

VI. Jugendstrafprozess
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Art. 74 EG-StPO · Vollzug von Sanktionen[[1]](#articletitle_text_fn_233221_2_1_c) a) Zuständigkeit

1. Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt ordnet den Vollzug der gegenüber Jugendlichen verhängten Schutzmassnahmen und Strafen an und beaufsichtigt ihn.

2. Der Sozialarbeiterin oder dem Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft können insbesondere übertragen werden

a) Aufsicht, persönliche Betreuung und Überwachung der ambulanten Behandlung;

b) Begleitung während der Unterbringung und des Freiheitsentzugs;

c) Organisation und Überwachung der persönlichen Leistung;

d) Begleitung während der Probezeit;

e) Abklärung der finanziellen Verhältnisse von Unterhaltspflichtigen.

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