962.1
EG-STPO
CH-SG
Art. 73 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Vollzug der Untersuchungshaft[[1]](#articletitle_text_fn_233220_2_1_c)
VI. Jugendstrafprozess
Art. 73 EG-StPO · Vollzug der Untersuchungshaft[[1]](#articletitle_text_fn_233220_2_1_c)
1. Die Untersuchungshaft wird in der Regel im Jugendheim Platanenhof vollzogen.
2. Der Vollzug an einem anderen Ort ist ausnahmsweise zulässig, sofern die oder der Jugendliche getrennt von erwachsenen Gefangenen untergebracht und die persönliche Betreuung durch eine Fachkraft gewährleistet sind.