962.1
EG-STPO
CH-SG
Art. 72 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Vorsorgliche Schutzmassnahmen[[1]](#articletitle_text_fn_233219_2_1_c)
VI. Jugendstrafprozess
Art. 72 EG-StPO · Vorsorgliche Schutzmassnahmen[[1]](#articletitle_text_fn_233219_2_1_c)
1. Die Jugendanwaltschaft ordnet eine Schutzmassnahme vorsorglich an, wenn die persönliche, erzieherische oder gesundheitliche Betreuung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.