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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 72 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Vorsorgliche Schutzmassnahmen[[1]](#articletitle_text_fn_233219_2_1_c)

VI. Jugendstrafprozess
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Art. 72 EG-StPO · Vorsorgliche Schutzmassnahmen[[1]](#articletitle_text_fn_233219_2_1_c)

1. Die Jugendanwaltschaft ordnet eine Schutzmassnahme vorsorglich an, wenn die persönliche, erzieherische oder gesundheitliche Betreuung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.

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