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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 71 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Amtliche Verteidigung[[1]](#articletitle_text_fn_233218_2_1_c)

VI. Jugendstrafprozess
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Art. 71 EG-StPO · Amtliche Verteidigung[[1]](#articletitle_text_fn_233218_2_1_c)

1. Zuständig für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung ist die Verfahrensleitung.

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