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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 70 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - c) Abschluss

VI. Jugendstrafprozess
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Art. 70 EG-StPO · c) Abschluss

1. Die Jugendanwaltschaft stellt das Verfahren ein, wenn zwischen den Parteien eine Einigung zustande gekommen ist und kein offensichtliches Missverhältnis zwischen deren Interessen vorliegt. Andernfalls wird das Strafverfahren weitergeführt.

2. Das Verfahren kann offengehalten werden, bis die vereinbarten Leistungen erfüllt sind.

3. Die Einstellungsverfügung enthält die Parteivereinbarung.

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