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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 7 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - b) Zusammensetzung

II. Behörden der Strafrechtspflege - 1. Strafverfolgungsbehörden[[1]](#titletitle_text_fn_50394_2_1_c)
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Art. 7 EG-StPO · b) Zusammensetzung

1. Der Staatsanwaltschaft gehören an

a) die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt;

b) die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt;

c) die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen oder jugendanwaltlichen Befugnissen, die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Fachspezialistinnen und Fachspezialisten sowie das Verwaltungspersonal.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

AK.2022.326.AK · sg (Art. 7 Abs. 2 lit. b EG-StPO)
Police Officers' Conduct Upheld in Assault Case
Cited in the reasoning to establish the jurisdiction of the Indictment Chamber to decide on the authorization request.