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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 69 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - b) Verfahren

VI. Jugendstrafprozess
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Art. 69 EG-StPO · b) Verfahren

1. Die Mediatorin oder der Mediator sorgt für einen fairen Ablauf des Mediationsverfahrens und versucht, eine Verständigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Beweise werden nicht erhoben.

2. Zieht eine Partei ihr Einverständnis zurück oder nimmt sie am Verfahren unentschuldigt nicht teil, gilt die Mediation als gescheitert.

3. Die Mediatorin oder der Mediator erstattet der Jugendanwaltschaft schriftlich Bericht über das Ergebnis des Mediationsverfahrens und reicht eine allfällige Vereinbarung zwischen den Parteien ein. Ohne Zustimmung der Parteien werden keine Angaben über Zugeständnisse während des Mediationsverfahrens gemacht.

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