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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 68 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Mediation[[1]](#articletitle_text_fn_233215_2_1_c) a) Einleitung

VI. Jugendstrafprozess
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Art. 68 EG-StPO · Mediation[[1]](#articletitle_text_fn_233215_2_1_c) a) Einleitung

1. Die Jugendanwaltschaft kann das Strafverfahren sistieren und eine geeignete Organisation oder Person mit der Durchführung eines Mediationsverfahrens beauftragen. Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt bestimmt, welche Personen und Organisationen zur Durchführung des Mediationsverfahrens geeignet sind.

2. Der Auftrag erfolgt schriftlich. Er bezeichnet die Parteien, den Sachverhalt, die mit der Mediation verfolgten Ziele, den Zeitrahmen und enthält die Zustimmungserklärung der Parteien.

3. Die Mediatorin oder der Mediator wird zur gewissenhaften Erfüllung des Auftrags ermahnt und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Akten werden zur Verfügung gestellt.

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