962.1
EG-STPO
CH-SG
Art. 67 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Zusammenarbeit
VI. Jugendstrafprozess
Art. 67 EG-StPO · Zusammenarbeit
1. Jugendanwaltschaft, Schutzbehörden, Schule und andere Stellen der Jugendhilfe unterstützen einander und stimmen die Massnahmen ab.
2. Die Informationen an andere Behörden und Privatpersonen richten sich nach Art. 33 dieses Erlasses.