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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 66 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Ergänzende Bestimmungen

VI. Jugendstrafprozess
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Art. 66 EG-StPO · Ergänzende Bestimmungen

1. Soweit dieser Abschnitt keine Regelung enthält, werden die Bestimmungen über den Erwachsenenstrafprozess unter Berücksichtigung der Grundsätze von Art. 4 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 sachgemäss angewendet.

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