962.1
EG-STPO
CH-SG
Art. 66 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Ergänzende Bestimmungen
VI. Jugendstrafprozess
Art. 66 EG-StPO · Ergänzende Bestimmungen
1. Soweit dieser Abschnitt keine Regelung enthält, werden die Bestimmungen über den Erwachsenenstrafprozess unter Berücksichtigung der Grundsätze von Art. 4 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 sachgemäss angewendet.