962.1
EG-STPO
CH-SG
Art. 65 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Aus- und Weiterbildung
V. Vollzug
Art. 65 EG-StPO · Aus- und Weiterbildung
1. Die Regierung sorgt im Rahmen der Richtlinien des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der im Justizvollzug tätigen Mitarbeitenden.
2. Sie kann zu diesem Zweck mit Kantonen und Dritten Vereinbarungen über den gemeinsamen Betrieb von Bildungseinrichtungen oder gemeinsame Bildungsangebote abschliessen.