962.1
EG-STPO
CH-SG
Art. 64d Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - d) Verfahren
V. Vollzug
Art. 64d EG-StPO · d) Verfahren
1. Die Leitung der Vollzugseinrichtung sorgt für die Klärung des Sachverhalts. Die eingewiesene Person erhält vor Erlass der Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme, ausgenommen wenn wegen Gefahr sofort verfügt werden muss.
2. Die Verfügung wird unverzüglich nach Abschluss der Untersuchung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gefährdung und der objektiven Schwere des Disziplinarfehlers sowie des bisherigen Verhaltens und der Beweggründe der eingewiesenen Person erlassen.
3. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.