Art. 64c Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - c) Disziplinarmassnahmen
Art. 64c EG-StPO · c) Disziplinarmassnahmen
1. Die vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Vorschriften der Vollzugseinrichtung und Verstösse gegen den Vollzugsplan werden disziplinarisch geahndet. Als Disziplinarfehler gelten insbesondere
a) Flucht, Fluchtversuch und Fluchthilfe;
b) Tätlichkeit oder Drohung gegen Personal, Miteingewiesene oder Dritte;
c) Arbeitsverweigerung und Aufwiegelung dazu sowie Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung;
d) Missbrauch des Urlaubs-, Ausgangs- oder Besuchsrechts;
e) unerlaubter Verkehr mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung;
f) Ein- und Ausfuhr, Herstellung, Besitz und Weitergabe von verbotenen Gegenständen, insbesondere von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen, oder von Schriftstücken und nicht bewilligtem Geld unter Umgehung der Kontrolle;
g) Beschädigung von Gebäuden und Gegenständen, Verschleuderung von Material oder mangelnde Sorgfalt im Umgang mit Tieren;
h) Einfuhr, Besitz, Herstellung, Konsum von oder Handel mit Drogen oder Alkohol sowie Missbrauch von Medikamenten;
i) Vereitelung, Umgehung oder Verfälschung von Kontrollen;
j) ungebührliches Verhalten gegenüber dem Personal, Miteingewiesenen oder Dritten;
k) Missachtung von ausdrüklichen Anordnungen.
2. Die Leitung der Vollzugseinrichtung übt die Disziplinargewalt aus und kann anordnen
a) Verweis;
b) zeitweisen Entzug oder zeitweise Beschränkung der Verfügung über Geldmittel;
c) zeitweisen Entzug oder zeitweise Beschränkung von Freizeitbeschäftigungen, insbesondere der Benützung von Ton- und Bildwiedergabegeräten sowie der Teilnahme an Veranstaltungen, Kursen oder an gemeinschaftlichen Aktivitäten;
d) zeitweisen Entzug oder zeitweise Beschränkung der Aussenkontakte, insbesondere Besuchs-, Ausgangs- und Urlaubssperre. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und der Rechtsvertretung;
e) Busse bis zu Fr. 200.-;
f) Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen;
g) Arrest bis zu 14 Tagen.
3. Die Disziplinargewalt kann in den Vorschriften der Vollzugseinrichtung an andere Leitungspersonen delegiert werden.
4. Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden. Wenn es das bisherige Verhalten der eingewiesenen Person rechtfertigt, kann der Vollzug der Disziplinarmassnahme unter Ansetzung einer Probezeit bis zu drei Monaten aufgeschoben werden.
5. In leichten Fällen kann von Disziplinarmassnahmen abgesehen werden, wenn der Disziplinarfehler auf andere Weise erledigt werden kann. Das Disziplinarverfahren wird schriftlich eingestellt und allfällige Vereinbarungen mit der eingewiesenen Person werden festgehalten.