Art. 64b Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - b) besondere Sicherungsmassnahmen
Art. 64b EG-StPO · b) besondere Sicherungsmassnahmen
1. Besondere Sicherungsmassnahmen können getroffen werden bei
a) erhöhter Fluchtgefahr;
b) Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen;
c) Gefahr einer anderweitigen schweren Störung der Ordnung in der Vollzugseinrichtung.
2. Als besondere Sicherungsmassnahmen kann die Leitung der Vollzugseinrichtung insbesondere anordnen
a) den Entzug von Gegenständen, deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist;
b) die vorübergehende Beschränkung des Spazierrechts;
c) die Beschränkung des Verkehrs mit der Aussenwelt, insbesondere des Besuchsrechts und des Postverkehrs;
d) die Fesselung;
e) die Unterbringung in einer besonderen Zelle.
3. In dringenden Fällen ergreifen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die nötigen Massnahmen. Die Leitung wird sofort orientiert. Diese entscheidet unverzüglich über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Massnahmen.
4. Die besondere Sicherungsmassnahme wird unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes so lange aufrechterhalten, als die Gefahr andauert. Die Leitung der Vollzugseinrichtung überprüft regelmässig, ob die Massnahme noch notwendig ist. Die Überprüfung wird dokumentiert.