962.1
EG-STPO
CH-SG
Art. 64a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Ordnung und Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen a) Grundsatz
V. Vollzug
Art. 64a EG-StPO · Ordnung und Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen a) Grundsatz
1. Die Leitung der Vollzugseinrichtung sorgt dafür, dass die eingewiesenen Personen korrekt und menschenwürdig behandelt sowie deren Rechte nur soweit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Einrichtung es erfordern.
2. Sie ist für die Sicherheit und einen geordneten Betrieb verantwortlich.
3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergreifen die nach den konkreten Umständen gebotenen und zumutbaren Zwangsmassnahmen, um eine Straftat oder eine Flucht einer eingewiesenen Person zu verhindern, eine flüchtige Person wieder zu ergreifen oder die betriebliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen. Sie beachten dabei den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.