962.1
EG-STPO
CH-SG
Art. 64 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Anstalten
V. Vollzug
Art. 64 EG-StPO · Anstalten
1. Der Kanton stellt geeignete Einrichtungen für den Straf- und Massnahmenvollzug sowie für den Vollzug der Untersuchungshaft zur Verfügung.
2. Die Regierung kann mit Kantonen und Dritten Vereinbarungen über die gemeinsame Benutzung sowie über die Errichtung und den Betrieb von Vollzugseinrichtungen abschliessen.