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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 63 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Verordnung

V. Vollzug
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Art. 63 EG-StPO · Verordnung

1. Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften über den Vollzug von Strafen und Massnahmen, die Bewährungshilfe, das Strafregister sowie über die Gefängnisse und Vollzugseinrichtungen. Sie berücksichtigt dabei, dass

a) der Straf- und Massnahmenvollzug im Interesse der Rückfallprävention die Fähigkeiten der verurteilten Person zu sozialem Verhalten fördern und sie befähigen soll, ein eigenverantwortliches, straffreies Leben zu führen;

b) dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der mitgefangenen Personen angemessen Rechnung getragen wird.

2. Die Vollzugsvorschriften regeln im Rahmen der Richtlinien des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats insbesondere die besonderen Vollzugsformen, die Vollzugsplanung und den risikoorientierten Sanktionenvollzug, den Umgang mit potentiell gefährlichen Tätern, die Beschäftigung und das Arbeitsentgelt sowie die Aus- und Weiterbildung der verurteilten Person, stellen ihre medizinische und soziale Betreuung sicher, regeln die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die bedingte Entlassung sowie die Einzelheiten der Sicherungs- und Disziplinarmassnahmen.

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